Bisher kannte das Gesetz nur die Kinderpornografie – dies hat sich am Mittwoch geändert und nun ist auch Jugendpornografie ein Begriff der im StGB § 184c zu finden ist. Nun wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet, oder Geldstrafe bestraft, wer „pornografische Schriften“ verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt“ oder auf anderem Wege zugänglich macht, wenn in den Schriften die sexuellen Handlungen von oder an Personen im Alter von vierzehn bis achtzehn Jahren zu finden sind.
Versucht man über das Internet oder auf einem anderen Weg in den Besitz von jugendpornografischen Schriften zu kommen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederspiegeln, kann in Zukunft eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr angesetzt werden oder eine Geldstrafe blühen. Wie Gerichte das ganze in Zukunft beurteilen bleibt wohl wieder eine sehr große Überraschung. Denn auch wer vom Alter her Volljährig ist, nach außen hin aber wesentlich jünger aussieht, kann durchaus in problematische Situationen rutschen – dabei geht es dann um „Scheinminderjährige“. Verstehe zwar nicht warum man das optische Erscheinungsbild bewertet, wenn im Ausweis die Volljährigkeit feststeht, aber ich bin auch kein Jurist.
Die Regelung soll übrigens auch für pornografische Animationen und Zeichentrick gelten. Was bedeutet, dass man auf seinen Internetseiten im Adult-Bereich fix mal kontrollieren sollte, ob dort auch ja jeder Volljährig aussieht. Am besten allen Damen einen Bart mit Photoshop verpassen – komische Welt.








